§ 1 BEITRITT
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/Sie hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig. In allen anderen Fällen ist der Beitritt zum Verein mit der Abgabe des Formulars bei Vertretern des Vereinsvorstandes und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages vollzogen und bedarf keiner weiteren Erklärung seitens des Vereins.
Die Beitragsordnung regelt die Mitgliedsbeiträge für natürliche und verschiedene juristische Personen. Natürliche Personen sind in der Regel einfache Mitglieder, können aber auch mit einem erhöhten Beitrag Fördermitglieder sein. Mitglieder und Fördermitglieder haben gleiche Satzungsrechte, wie z.B. einfaches Stimmrecht. Juristische Personen haben nach Satzung vom 01.08.2024 kein Stimmrecht und sind zudem vom gemeinschaftlichen Cannabisanbau ausgeschlossen.
Mindestbeitrag 60 Euro im Jahr
Die Aufnahmegebühr beträgt 50 Euro einmalig
Der Vorstand kann aus sozialen Gründen in Einzelfallentscheidungen Beiträge auf bis zu EURO 30,- p.A. reduzieren oder bereits fällige Beiträge stunden. Der Vorstand ist dabei gehalten davon, in Verantwortung den Vereinszielen und den zahlenden Mitgliedern gegenüber, sparsam Gebrauch zu machen, aber auch Menschen, die sich einen regulären Beitrag nicht leisten können, womöglich Cannabis als Medizin gebrauchen, die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Vereinzuschlag auf Sonderbeiträge. Der Vorstand soll in der Einzelfallprüfung die Privatsphäre des Mitglieds besonders achten. Kontrolle, z.B. durch Vorlage von ärztlichen oder behördlichen Bescheinigungen soll dabei vermieden werden.
Zuzüglich der Sonderbeiträge und des Preis/g. zur Finanzierung des Anbaus.
§ 2 RECHTE UND PFLICHTEN DER FÖRDERMITGLIEDER
Fördermitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf Mitgliederversammlungen besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Fördermitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und insbesondere auch in der Öffentlichkeit alles zu unterlassen, was den Zwecken, Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung zuwider läuft oder geeignet ist dem Ansehen des Vereins zu schaden.
Weiterhin sind sie verpflichtet, die zu leistende Jahresbeiträge pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ihrer E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
Non Profit (Vereine, Parteien, NGOs)
- Klein: Grundbeitrag x 10 p.A.
- Mittel: Grundbeitrag x 20 p.A.
- Groß: Grundbeitrag x 100 p.A.
Profit (Firmen)
- Klein: Grundbeitrag x 100 p.A.
- Mittel: Grundbeitrag x 200 p.A.
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§ 3 ENDE DER FÖRDERMITGLIEDSCHAFT
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund, kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein Mitglied kann weiterhin kraft Beschlusses des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Erreichbarkeit seit einem Jahr und länger nicht mehr gegeben ist. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Beitrag juristische Personen
Im Cannabis Social Club 089 können auch juristische Personen, wie Vereine, NGOs, Parteien oder Firmen Mitglied werden um die Vereinsziele zu fördern. Laut Satzung haben diese aber kein Stimmrecht. Die Beiträge sollen sich an der finanziellen Situation der Organisationen / Firmen orientieren. Beiträge für juristische Personen vereinbart der Vorstand im Zuge der Entscheidung über den Beitrittsantrag. Der Beitrag für eine juristische Person darf aber den Mindestbeitrag eines natürlichen Fördermitglieds, also des zehnfachen Grundbeitrages, nicht unterschreiten.
Härtefallregelung
Bei Vorlage einer Bewilligung von Sozialleistungen nach des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (4. •Kapitel SGB XII) viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Aufnahmegebühr einmalig 25,00 Euro
- Mindestbeitrag 2,50 Euro p.M.
Sonderbeiträge
Sonderbeiträge werden von Mitgliedern gezahlt, die am gemeinschaftlichen Cannabisanbau teilnehmen und dienen der Finanzierung des Anbaus. Die Höhe des individuellen Sonderbeitrags wird maßgeblich durch die Eigenbedarfsmenge und die gewünschten Sorten des jeweiligen teilnehmenden Mitglieds bestimmt. Diesen Selbstkostenanteil errechnet der Anbaurat. Hinzu kommen Investitionen, die nicht sofort und voll auf den Selbstkostenanteil umgelegt werden können, ev. Überschüsse, die im Falle von Verlust, z.B. durch Missernte für einen Ausgleich benötigt werden (Puffer) und die Organisation des gemeinschaftlichen Anbaus.Der Vereinszuschlag auf den jeweiligen Anteil an der gemeinschaftlich eingebrachten Cannabisernte beträgt 20% des Selbstkostenanteils.
§ 4 BEITRAGSZAHLUNGEN
Beiträge werden immer für ein ganzes Geschäftsjahr erhoben. Der Stichtag zur Zahlung von Jahresbeiträgen ist der
1. Juni. Zu diesem Tag werden die Beiträge fällig. Alle Mitglieder werden vor Einzug bzw. Fälligkeit der Zahlung per E-Mail informiert. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch mit Beginn eines jeden weiteren Geschäftsjahres. Mitgliedschaften, die im laufenden Geschäftsjahr beginnen, zahlen einen vollen Jahresbeitrag, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts. Erstbeiträge müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Antragsannahme gezahlt werden. Bei Kündigung der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Geschäftsjahres werden keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
Großzügigen Fördermitgliedern kann der Vorstand nach Ermessen Vereinsleistungen, wie z.B. Werbefläche auf unserer Webseite, Merchandising- und Werbeartikeln oder Präsentationsmöglichkeit auf Vereinsveranstaltungen gewähren.
§ 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Weitere Informationen sind der aktuellen Satzung und Beitragsordnung zu entnehmen. Die Satzung und Beitragsordnung ergänzen diese Beitrittsbedingungen.
Alle Kosten bis zur offiziellen Vereinseitragung in das Vereinsregister werden von den Mitgliedern gemeinschaftlich bestritten.
Stand: 01.08.2024